Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen Sie fünf Prozent Ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Beschäftigten besetzen. Wenn Sie die Quote nicht erfüllen, müssen Sie eine Ausgleichsabgabe leisten.
Wir helfen Ihnen, Kosten zu senken – denn als Arbeitgeber, der Aufträge an anerkannte Werkstätten für Menschen mit einer Behinderung erteilt, können Sie bis zu 50 % der im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistung auf Ihre zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen (§ 223 SGB IX).
Mehr Informationen erhalten Sie unter integrationsaemter.de